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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 207/07
Rechtsgebiete: SGB XI, BGB
Vorschriften:
SGB XI § 7 Abs. 2 | |
SGB XI § 7 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 |
Tenor:
wird der Antrag des Klägers vom 14.09.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung nach Maßgabe des Entwurfs einer Berufungsbegründung vom 11.10.2007 gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2007 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem am 15.08.2007 zugestellten Urteil hat das Landgericht neben dem Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren auch die Klage auf Zahlung von 20.490,44 Euro (nebst Zinsen) als Schadensersatz aus einer geltend gemachten Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegeld abgewiesen.
Mit Faxschreiben vom 14.09.2007 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung begehrt, mit der der vorgenannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.490,44 Euro weiterhin verfolgt werden soll. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung des § 7 Abs. 2 SGB XI zumindest auch zum Schutz von Ansprüchen des Einzelnen bestehen und daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB verneint, da die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der ab dem 01.01.1995 gültigen Fassung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hat der Krankenhausträger mit Einwilligung des Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die Benachrichtigungspflicht der Behandler gegenüber der Pflegekasse, die letztlich eine frühzeitige und bestmögliche Nutzung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezweckt (vgl. Hauck/Wilde/Wagner, SGB XI - lose Blattsammlung Stand 8/2007 -K §7 Rdnr. 19), bindet die Behandler sowie andere Sozialleistungsträger in den Prozess der Vermeidung bzw. Begrenzung von Pflegebedürftigkeit ein (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Neben dieser gesellschaftsbezogenen Zielsetzung und Verantwortlichkeit lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der vorgenannten Regelung einen Individualanspruch im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems im Sinne der klägerseits geltend gemachten Art schaffen wollte.
Für die Annahme eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB reicht es nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH jedoch nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm objektiv als deren Reflex erreicht werden kann. Er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen, wobei Schutzumfang und Kreis der Geschützten deutlich erkennbar sein müssen. Deshalb kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsanspruch, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Der beschränkte deliktsrechtliche Schutz absoluter Rechtsgüter nach § 823 Abs. 1 BGB und die darin enthaltene gesetzgeberische Wertung darf nicht durch eine ausufernde Anwendung des §823 Abs. 2 BGB überspielt werden (vgl. Müller, Alles oder nichts? in : VersR 2005, 1461, 1463 m.w.N.).
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass eine Schutzgesetzqualität des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI bislang in der Rechtsprechung bejaht worden wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg MedR 2007, 551 ff.) oder die Auffassung des Klägers in der Literatur verbreitet vertreten würde. Insbesondere ist es auch nicht maßgeblich, dass das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24.08.2006 in diesem Zusammenhang von einer interessanten Rechtsfrage spricht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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